Verkaufs- und Lieferbedingungen
Brückner Kartonagen GmbH & Brückner Verpackung GmbH
Allgemeines
Diese Lieferbedingungen sind Bestandteil eines jeden Auftrages. Abänderungen dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Durch Änderungen oder Unwirksamkeit einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Fälle höherer Gewalt, zu denen auch Streiks und Aussperrungen, Mängel an Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen sowie von Transportmitteln, unverschuldete Betriebsstörungen und Lieferverzögerungen von Unterlieferanten gehören, berechtigen uns zur Aufschiebung der Lieferung, ohne dass dem Käufer deswegen ein Rücktrittsrecht oder irgendwelche Schadenersatzansprüche zustehen. Verkauf und Berechnung erfolgen bei Erzeugnissen vorbehaltlich anderer Vereinbarungen nach Stückzahl. Soweit nicht anders vereinbart, gelten bei Verpackungen alle im Geschäftsverkehr angegebenen Maße als Innenmaße in mm (Reihenfolge: Länge x Breite x Höhe).
Auftragsannahme
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Verträge einschließlich aller eventuellen Nebenabreden kommen erst dann zustande, wenn der Verkäufer den aufgrund seines Angebotes oder in sonstiger Weise eingehenden Auftrag des Käufers durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Rechnungserteilung annimmt. Der Käufer ist an das von ihm abgegebene Angebot 30 Tage gebunden. Der Verkäufer kann nur binnen gleicher Frist die Annahme des Angebotes erklären. Auch bei abgeschlossenen Aufträgen muss sich der Verkäufer Preiskorrekturen vorbehalten, die aufgrund einer Änderung seiner Gestehungskosten erforderlich werden. Das Bekanntwerden ungünstiger Vermögensverhältnisse beim Käufer entbindet den Verkäufer vom Vertrag.
Preise
Unsere Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart – frachtfrei, jeweils auf dem kürzesten Wege. Mehrkosten für eine erforderliche zusätzliche Verpackung und Palettierung werden zu unseren Selbstkosten berechnet. Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen vorgeschriebenen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Zahlung.
Klischee- und Stanzwerkzeugkosten
Diese gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden, sofern keine anders lautende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach letzter Fertigung kein Nachauftrag erteilt, geht das volle Verfügungsrecht und damit auch das Recht zur Vernichtung der Klischees und Stanzwerkzeuge auf uns über.
Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum räumen wir einen Skontoabzug von 2 % auf den Nettopreis ein. Die Zahlung hat bar zu erfolgen oder durch Scheck, Bank- oder Postüberweisung. Soweit Wechsel vereinbarungsgemäß in Zahlung gegeben werden, müssen sie bankfähig sein. Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wechselzahlungen berechtigen nicht zum Abzug eines Skontos. Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Bei Zahlung nach dem 30. Tage ab Rechnungsdatum stehen uns Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Lombardsatzes, mindestens jedoch 6 % p. a. zu. Eine Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts aufgrund von Gegenansprüchen des Käufers, welche bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder bei Zahlungsverzug des Käufers werden, ohne Rücksicht auf etwaige Zahlungsvereinbarungen und die Laufzeit hereingenommener Wechsel und Schecks, alle unsere noch offenen Forderungen sofort fällig. Wir haben das Recht, von noch laufenden Lieferverträgen zurückzutreten und für weitere Lieferungen oder Teillieferungen Vorauszahlung zu verlangen.
Versand der Ware
Lieferung mit LKW des Verkäufers erfolgen frei Haus, alle anderen grundsätzlich unfrei, soweit nicht anders vereinbart worden ist. Alle Sendungen, die nicht mit LKW des Verkäufers befördert werden, reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Zur Wahrung von Schadenersatzansprüchen müssen bei der Übernahme Transportschäden von der Bahn oder dem Spediteur bescheinigt werden.
Paletten
Kundenpaletten sind dem Lieferwerk rechtzeitig frachtfrei anzuliefern. Leihpaletten bleiben in jedem Falle unser Eigentum und müssen spätestens 6 Wochen, gerechnet vom Tage der Lieferung an, frachtfrei zurückgesandt werden. Bei Überschreitung der Rückgabefrist berechnen wir eine Leihgebühr von € 1.50 pro Palette und pro Woche. Für Beschädigungen jeglicher Art haftet der Käufer. Bei Verlust werden € 10,– pro Stück belastet.
Lieferfrist
Nach Möglichkeit werden wir die vereinbarten Liefertermine einhalten. Jeglicher Schadenersatz oder sonstige Ansprüche aus einem etwaigen Lieferverzug sind auch nach erfolgter Frist- oder Nachfristsetzung ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehaltschließt nicht das Recht des Auftraggebers aus, die gelieferte. Ware im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten und zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Wird die gelieferte Ware als Packmittel verwendet oder als Packstoff weiterverarbeitet, so erlischt das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den verpackten Waren bzw. zu den hergestellten Verpackungen. Wird die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Packmittel weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt, wird der Auftragnehmer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers zu widersprechen und den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern.
Gewährleistung wegen Mängel der Lieferung, Schadenersatz
Mängelrügen sind unverzüglich vorzunehmen und können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen 8 Tagen nach Eintreffen der Ware beim Kunden schriftlich geltend gemacht werden. Für geringfügige Abweichungen in der Stoffzusammensetzung, Verleimung, Farbe, Glätte, Reinheit und Härte der verwendeten Papierlagen, sowie in der Klebung, Heftung und im Druck haften wir nicht, sofern wir keine entsprechenden Zusicherungen abgegeben haben. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf einzelne Stücke, Rollen, Rollenteile, Bogen, Kisten oder Schachteln an; maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, im Gewicht oder in der Menge bezieht. Die Gewährleistung für begründete Mängeln beschränkt sich unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche auf eine entsprechende Minderung des Kaufpreises oder nach unserer Wahl auf kostenlose Nachlieferung einer mangelfreien Ware, unter Rückgabe der entsprechenden Menge der gelieferten Ware, oder die kostenlose Nachbesserung innerhalb angemessener Frist. Für die Nachlieferung und Nachbesserung gelten die allgemeinen Bestimmungen über Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) und Minderung unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen aus leichter Fahrlässigkeit. Irgendwelche sonstigen Schadenersatzansprüche, auch wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, oder wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, auch Nebenpflichten, werden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Mehr- oder Minderlieferung
Folgende Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig:
bis 500 Stück ±20 %
bis 3.000 Stück ±15 %
ab 3.000 Stück ±10 %
Bei Teillieferungen entscheidet die für den entsprechenden Gesamtauftrag sich
ergebende Mengenabweichung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch für solche, die im Wege des Mahnverfahrens sowie des Urkunde- und Wechselprozessverfahrens verfolgt werden, ist Geschwenda.